Da es sich bei geschlossenen Sachwertbeteiligungen um unternehmerische Beteiligungen handelt, können Sie als Rechtsnachfolger im Übertragungsantrag angeben, ob Sie die Beteiligung als Direktbeteiligung (persönliche Eintragung der Haftsumme in das Handelsregister der Fondsgesellschaft) oder als Treugeberbeteiligung (kein persönliche Eintragung der Haftsumme in das Handelsregister sondern Abbildung über die Haftsumme des Treuhänders) fortführen möchten.
Beteiligung als Treugeber:
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keine Eintragung in das Handelsregister
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Einreichung des Erbnachweises im Original, als amtliche Ausfertigung, als öffentlich beglaubigte Abschrift oder in Form einer bankbestätigten Kopie (nicht älter als vier Wochen)
Wenn Sie sich in der Fondsgesellschaft, an der der Erblasser bereits als Treugeber beteiligt war, ebenfalls als Treugeber beteiligen möchten, brauchen Sie nichts Weiteres zu veranlassen.
Beteiligung als Direktkommanditist:
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Eintragung in das Handelsregister
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Einreichung der Sterbeurkunde im Original
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Einreichung des Erbnachweises im Original, als amtliche Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift (Ausnahme: Erbschein nur im Original oder als amtliche Ausfertigung)
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Notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht (das Formular erhalten Sie von uns)
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Übernahme sämtlicher Kosten durch den Erben
Die Beglaubigungsgebühr für die Handelsregistervollmacht (gemäß der Gebührenordnung der Notare) sowie die mit der Eintragung der Erben oder der Austragung des Erblassers verbundenen Kosten bei Notar und Gericht sind von den Erben selbst zu tragen und können bei der jährlichen Sonderwerbungskostenabfrage steuerlich geltend gemacht werden. Die anfallenden Kosten werden Ihnen direkt vom Notar in Rechnung gestellt.
Sofern der Erblasser an einer Fondsgesellschaft beteiligt war, an der sich ausschließlich Direktkommanditisten beteiligen können, werden Sie ebenfalls als Direktkommanditist in das Handelsregister eingetragen und haben keine Wahlmöglichkeit.